Asyl für Kriegsflüchtlinge: Das Durchgriffsrecht des Bundes ist ab heute gültig

Asyl für Kriegsflüchtlinge: Das Durchgriffsrecht des Bundes ist ab heute gültig

Das Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, BGBl. I Nr. 120/2015 ab 1. Oktober 2015 in Kraft. Alle Infos dazu hier!

Allgemein
Das Durchgriffsrecht des Bundes bei der Bereitstellung von Flüchtlingsquartieren tritt wie geplant am 1. Oktober in Kraft. Damit kann das Innenministerium künftig auf Grundstücken des Bundes oder in angemieteten Gebäuden auch ohne gesonderte Widmung Flüchtlingsquartiere bereitstellen, wenn die Länder bzw. Gemeinden ihrer Unterbringungsverpflichtung nicht nachkommen.
Ziel des neuen Durchgriffsrechts des Bundes bei der Bereitstellung von Flüchtlingsquartieren ist eine gleichmäßigere Verteilung von AsylwerberInnen in Österreich und eine adäquate Unterbringung. Zustände wie zuletzt in Traiskirchen sollen damit in Hinkunft vermieden werden.

 

Als Richtwert für die Gemeinden ist eine Flüchtlingsquote von 1,5% der Wohnbevölkerung in Aussicht genommen, der Prozentsatz kann aber im Bedarfsfall per einfachen Verordnung hinaufgesetzt werden. Die Zahl der Flüchtlinge, die der Bund auf einem einzelnen Grundstück unterbringen darf, ist mit 450 begrenzt. Überdies müssen bestimmte Standards, etwa was Hygiene, Brandschutz und Umweltverträglichkeit betrifft, eingehalten werden. Das Gesetz ist vorläufig mit Ende 2018 befristet.

 

Durchgriffsrecht
Das Innenministerium kann in Hinkunft auf Grundstücken des Bundes oder in angemieteten Gebäuden auch ohne gesonderte Widmung Flüchtlingsquartiere bereitstellen, wenn die Länder bzw. Gemeinden ihrer Unterbringungsverpflichtung nicht nachkommen.

 

Auf im Vorfeld geäußerte Bedenken gegen einzelne Bestimmungen des Gesetzes reagierten die Abgeordneten mit einem Abänderungsantrag. So wurde etwa ausdrücklich festgeschrieben, dass die Innenministerin den betroffenen Bürgermeister und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der bevorstehenden Nutzung eines Grundstücks als Flüchtlingsquartier informieren muss, und zwar mindestens eine Woche vor der tatsächlichen Unterbringung von AsylwerberInnen. Außerdem wurde klargestellt, dass das Durchgriffsrecht des Bundes bei der Quartierbereitstellung nur für AsylwerberInnen und anerkannte Flüchtlinge gilt, die von der Grundversorgungsvereinbarung mit den Ländern umfasst sind. Plant die Regierung, den Gemeinderichtwert für Flüchtlinge zu erhöhen, muss sie nicht nur den Ländern, sondern auch dem Gemeindebund und dem Städtebund Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

 

Konkret steht im Gesetz dazu:
Artikel 4 (2) Voraussetzung für eine Nutzung von Grundstücken gemäß Abs. 1 ist, dass
1. das betroffene Land die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Vormonat nicht im Ausmaß des Verhältnisses durchschnittlich geleistet hat, das in Art. 1 Abs. 4 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Fassung, festgelegt ist und
2. im betroffenen politischen Bezirk weniger hilfs- und schutzbedürftige Fremde untergebracht sind, als auf Grund des Bezirksrichtwertes unterzubringen wären.

 

Bedeutung für die niederösterreichischen Gemeinden
Das Durchgriffsrecht des Bundes besteht demnach nur, wenn Niederösterreich seine Quoten aus der Art. 15a B-VG Grundversorgungsvereinbarung nicht erfüllt U N D die Bezirksquote nicht erfüllt ist.
Das Gesetz geht also quasi von einer dreifachen Erfüllungsmöglichkeit der Unterbringungsverpflichtung der Gemeinden aus. Wenn bereits nur eine Möglichkeit erfüllt ist, besteht seitens des Bundes kein Durchgriffsrecht gegenüber den Gemeinden.

 

KEIN DURCHGRIFFSRECHT BESTEHT ALSO wenn:
1. Entweder die Länderquote erfüllt ist ODER
2. die Bezirksquote erfüllt ist ODER
3. wenigstens die einzelne Gemeinde ihre Quote erfüllt hat, dann gibt es bei dieser einzelnen Gemeinde ebenfalls kein Durchgriffsrecht des Bundes.Privatquartiere gelten auch, weil nicht darauf abgestellt wird, WIE Gemeinde erforderliche Anzahl von Plätzen zur Verfügung stellt.

 

Weiterführende Links:

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_01295/index.shtml
http://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2015/PK0999/

 

Hier der Gesetzestext im Original zum Downloaden:

BGBLA_2015_I_120.pdf