Minus sieben Prozent bei den Ertragsanteilen für August!

Minus sieben Prozent bei den Ertragsanteilen für August!

Die Ertragsanteile verringern sich weiter. Die Gemeinden ohne Wien erhalten im August um 7,1 Prozent weniger Vorschüsse als im Vorjahr. Ursache sind Rückgänge bei der Lohn- und Umsatzsteuer.

Das schwache Abgabenaufkommen im Juni 2016 (dieses stellt die Grundlage für die August-Vorschüsse dar) sorgt österreichweit für deutliche Mindereinnahmen gegenüber den Vorschüssen vom August 2015. Der Grund liegt vorwiegend darin, dass die durch die Lohnsteuertarifreform rückläufigen Einnahmen nicht durch Zuwächse anderer Abgaben kompensiert werden konnten. Selbst die durch diverse steuerliche Maßnahmen heuer dynamischere Umsatzsteuer liegt in der aktuellen Monatsbetrachtung im Minus.

 

Stärkste Rückgänge für steirische Gemeinden
Österreichweit gesehen lagen die August-Vorschüsse der Gemeinden ohne Wien 7,1 Prozent unter jenen im Jahr 2015, in der Bundeshauptstadt fiel das Minus aufgrund eines sehr hohen länderweisen Grunderwerbsteueraufkommens mit 4,1 Prozent deutlich geringer aus. Nach Bundesländern betrachtet liegen die Ergebnisse zwischen -4,7 Prozent in Salzburg und -8,4 Prozent in der Steiermark.

 

Bisherige Jahresvorschüsse nähern sich langsam der Prognose an
Durch dieses sehr schlechte Monatsergebnis nähern sich die Vorschüsse des bisherigen Jahres (Jänner bis August) schon relativ stark den für des Gesamtjahr 2016 mit 1,5 Prozent prognostizierten Zuwächsen der Gemeindeertragsanteile ohne Wien an. Am besten liegen die Ertragsanteil-Vorschüsse im Achtmonatsvergleich noch mit plus 3,4 Prozent in Vorarlberg, während sie in der Steiermark nur mehr 0,8 Prozent über den Ertragsanteilen der ersten acht Monate des Vorjahres liegen.

 

Quelle: Österreichischer Gemeindebund

Bürgermeisterwechsel in Markgrafneusiedl

Bürgermeisterwechsel in Markgrafneusiedl

Franz Mathä (52) folgt auf Helmut Fellinger (63), der nach 25 Jahren aus dem Gemeinderat ausscheidet.

Mehr als 25 Jahre hat Helmut Fellinger als sozialdemokratischer Gemeindemandatar mit Herz, viel Engagement und Handschlagqualität für die positive Entwicklung der Gemeinde Markgrafneusiedl und deren BürgerInnen gearbeitet. Das letzte Jahr stand er als Bürgermeister an der Spitze der Gemeinde. Während die Opposition fast nur populistische Politik betrieb, setzte Helmut Fellinger wichtige Weichen im Interesse der GemeindebürgerInnen um.

 

Nun legte er – wie geplant, ein Jahr nach den Gemeinderatswahlen – seine politischen Funktionen zurück. Bereits als Gemeinderat war er mit den wichtigen Bauagenden befasst, Modernisierungen am Sportplatz, bei der Straßenbeleuchtung, ein neuer Regenwasserkanal und vielerlei Dorfverschönerungsaktionen sind auf seine Arbeit zurückzuführen. Der jüngste Erfolg, die Errichtung eines Wohnbauvorhabens „Barrierefreies Wohnen“ wurde durch ihn in den Planungsstatus geführt.

 

SPÖ-Bezirksvorsitzende LH-Stv.in Karin Renner: „Es ist nun Zeit danke zu sagen. Danke lieber Helmut für den von Dir erbrachten Einsatz in den vielen Freizeitstunden zum Wohle der Gemeinde.“

 

Gestern wurde bei der Gemeinderatssitzung in Markgrafneusiedl der geplante Bürgermeisterwechsel vorgenommen. Franz Mathä wurde mit Stimmend er SPÖ zum neuen Bürgermeister gewählt und Manfred Kestner zum neuen Vizebürgermeister. Neu im Gemeinderat ist Silke Hrabal.

 

Der neue Ortschef Franz Mathä ist geborener Steirer und erst seit 1999 in Markgrafneusiedl ansässig. Mathä ist verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Kindern. Im Brotberuf arbeitet er als Autobahnmeister in Wien Kaisermühlen und ist als solcher verantwortlich für die betriebliche Erhaltung der A 4, A 23, A 22 und S 2. Im Gemeinderat von Markgrafneusiedl sitzt er seit 2010, nach der GRW 2015 avancierte er zum Vizebürgermeister.

 

GVV-Präsident Bgm. Labg. Rupert Dworak zum Wechsel an der Spitze von Markgrafneusiedl: „Zunächst möchte ich mich von ganzem Herzen bei Hellmut Fellinger bedanken, der sich 25 Jahre mit großem Einsatz um das Wohl seiner Heimatgemeinde und das Wohlergehen der Menschen dort gekümmert hat. Seinem Nachfolger Franz Mathä wünsche ich für die verantwortungsvolle Tätigkeit, die er nun übernommen hat, nur das Allerbeste.“

 

Am Bild (v.l.): Neo-Vizebürgermeister Manfred Kestner, Alt-Bgm. Hellmut Fellinger, Neo-Bgm. Franz Mathä
Foto: z.V.g.

Asyl für Kriegsflüchtlinge: Das Durchgriffsrecht des Bundes ist ab heute gültig

Asyl für Kriegsflüchtlinge: Das Durchgriffsrecht des Bundes ist ab heute gültig

Das Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, BGBl. I Nr. 120/2015 ab 1. Oktober 2015 in Kraft. Alle Infos dazu hier!

Allgemein
Das Durchgriffsrecht des Bundes bei der Bereitstellung von Flüchtlingsquartieren tritt wie geplant am 1. Oktober in Kraft. Damit kann das Innenministerium künftig auf Grundstücken des Bundes oder in angemieteten Gebäuden auch ohne gesonderte Widmung Flüchtlingsquartiere bereitstellen, wenn die Länder bzw. Gemeinden ihrer Unterbringungsverpflichtung nicht nachkommen.
Ziel des neuen Durchgriffsrechts des Bundes bei der Bereitstellung von Flüchtlingsquartieren ist eine gleichmäßigere Verteilung von AsylwerberInnen in Österreich und eine adäquate Unterbringung. Zustände wie zuletzt in Traiskirchen sollen damit in Hinkunft vermieden werden.

 

Als Richtwert für die Gemeinden ist eine Flüchtlingsquote von 1,5% der Wohnbevölkerung in Aussicht genommen, der Prozentsatz kann aber im Bedarfsfall per einfachen Verordnung hinaufgesetzt werden. Die Zahl der Flüchtlinge, die der Bund auf einem einzelnen Grundstück unterbringen darf, ist mit 450 begrenzt. Überdies müssen bestimmte Standards, etwa was Hygiene, Brandschutz und Umweltverträglichkeit betrifft, eingehalten werden. Das Gesetz ist vorläufig mit Ende 2018 befristet.

 

Durchgriffsrecht
Das Innenministerium kann in Hinkunft auf Grundstücken des Bundes oder in angemieteten Gebäuden auch ohne gesonderte Widmung Flüchtlingsquartiere bereitstellen, wenn die Länder bzw. Gemeinden ihrer Unterbringungsverpflichtung nicht nachkommen.

 

Auf im Vorfeld geäußerte Bedenken gegen einzelne Bestimmungen des Gesetzes reagierten die Abgeordneten mit einem Abänderungsantrag. So wurde etwa ausdrücklich festgeschrieben, dass die Innenministerin den betroffenen Bürgermeister und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der bevorstehenden Nutzung eines Grundstücks als Flüchtlingsquartier informieren muss, und zwar mindestens eine Woche vor der tatsächlichen Unterbringung von AsylwerberInnen. Außerdem wurde klargestellt, dass das Durchgriffsrecht des Bundes bei der Quartierbereitstellung nur für AsylwerberInnen und anerkannte Flüchtlinge gilt, die von der Grundversorgungsvereinbarung mit den Ländern umfasst sind. Plant die Regierung, den Gemeinderichtwert für Flüchtlinge zu erhöhen, muss sie nicht nur den Ländern, sondern auch dem Gemeindebund und dem Städtebund Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

 

Konkret steht im Gesetz dazu:
Artikel 4 (2) Voraussetzung für eine Nutzung von Grundstücken gemäß Abs. 1 ist, dass
1. das betroffene Land die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Vormonat nicht im Ausmaß des Verhältnisses durchschnittlich geleistet hat, das in Art. 1 Abs. 4 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Fassung, festgelegt ist und
2. im betroffenen politischen Bezirk weniger hilfs- und schutzbedürftige Fremde untergebracht sind, als auf Grund des Bezirksrichtwertes unterzubringen wären.

 

Bedeutung für die niederösterreichischen Gemeinden
Das Durchgriffsrecht des Bundes besteht demnach nur, wenn Niederösterreich seine Quoten aus der Art. 15a B-VG Grundversorgungsvereinbarung nicht erfüllt U N D die Bezirksquote nicht erfüllt ist.
Das Gesetz geht also quasi von einer dreifachen Erfüllungsmöglichkeit der Unterbringungsverpflichtung der Gemeinden aus. Wenn bereits nur eine Möglichkeit erfüllt ist, besteht seitens des Bundes kein Durchgriffsrecht gegenüber den Gemeinden.

 

KEIN DURCHGRIFFSRECHT BESTEHT ALSO wenn:
1. Entweder die Länderquote erfüllt ist ODER
2. die Bezirksquote erfüllt ist ODER
3. wenigstens die einzelne Gemeinde ihre Quote erfüllt hat, dann gibt es bei dieser einzelnen Gemeinde ebenfalls kein Durchgriffsrecht des Bundes.Privatquartiere gelten auch, weil nicht darauf abgestellt wird, WIE Gemeinde erforderliche Anzahl von Plätzen zur Verfügung stellt.

 

Weiterführende Links:

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_01295/index.shtml
http://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2015/PK0999/

 

Hier der Gesetzestext im Original zum Downloaden:

BGBLA_2015_I_120.pdf